Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zutreffend war das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, d.h. ab 1,1 ‰, grds. objektiv und subjektiv grob fahrlässig ist. Ferner findet § 827 S. 1 BGB entsprechende Anwendung, so dass den Versicherungsnehmer (i.F.: VN) die Darlegungs- und Beweislast für die Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls trifft. Hierbei kann eine BAK ab 3,0 ‰ ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit sein, wobei es einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles bedarf. Diese umfassende Würdigung hatte das Berufungsgericht unterlassen, obwohl der VN unter Beweisantritt vorgetragen hatte, im Unfallzeitpunkt habe seine BAK bei 3,18 ‰ gelegen, und sich aus dem Blutentnahmeprotokoll sowie dem Bericht der Polizei ergab, dass der VN deutlich unter Alkoholeinfluss stand. Sollte eine durchzuführende Beweisaufnahme ergeben, dass der VN im Unfallzeitpunkt schuldunfähig war, muss indessen ergänzend geprüft werden, ob er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt hat, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Rechnet der VN schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kfz fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen wird, oder musste er damit rechnen und verschließt sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Hier wäre dann zu prüfen, welche Vorkehrungen der VN getroffen hat, um eine Fahrt im alkoholisierten Zustand zu verhindern.

Sollte sich nach dieser Beweisaufnahme ergeben, dass der VN den Versicherungsfall gleichwohl objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt hat, so steht § 81 Abs. 2 VVG einer vollständigen Leistungskürzung seitens des Versicherers in Einzelfällen nicht entgegen. Bereits aus dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei Vorsatz möglich ist, bei grober Fahrlässigkeit dagegen immer eine Restquote zuzusprechen wäre. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 2 VVG und einem Vergleich mit § 28 Abs. 2 VVG, der die Leistungskürzung bei Obliegenheitsverletzungen regelt. Der Gesetzentwurf sah bei § 28 VVG zunächst vor, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers "nur" bei Vorsatz möglich sein sollte. Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber später gestrichen und zudem den beabsichtigten Gleichlauf mit § 81 Abs. 2 VVG betont. Schließlich spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass in Einzelfällen, bei denen sich die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert, eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt sein kann statt der Bildung rein mathematischer Quoten wie etwa einer Kürzung von 99 %. Allerdings ist eine Leistungskürzung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, was etwa für die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen kann. Allerdings ist vor jeder Pauschalisierung zu warnen und immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insb. wenn der VN Umstände vorträgt, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit jedenfalls subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen.

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