Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht. Rechtsfehlerfrei hat es allerdings eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB durch den Kläger angenommen. Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, genügt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht insoweit mindestens bedingten Vorsatz des Klägers bejaht hat. Es hat diesen daraus gefolgert, dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Kollision mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Schäden auch am Baum verursacht haben müsse.

Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insb. die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen. Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei geht es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insb. besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers.

Dieses Aufklärungsinteresse wird grds. auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur "unverzüglichen" nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt, selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten. Dies gilt insb. deshalb, weil auch die Beachtung der Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen wegen des Gebots der Unverzüglichkeit eine Aufklärung zum Beispiel der Fahrtüchtigkeit des Fahrers unter Umständen noch ermöglichen kann. Andererseits ist eine nachträgliche Mitteilung dann noch unverzüglich i.S.v. § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können. Insoweit können Fahrtauglichkeit und Alkoholisierung von Bedeutung sein, müssen es aber nicht stets. So kann eine eindeutige Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligten gegeben sein, etwa weil nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt (wie hier dem Baum) verursacht worden ist. Dann kann auch eine spätere Meldung noch dem Unverzüglichkeitsgebot genügen. Weitere Kriterien für die Bestimmung der Unverzüglichkeit sind Unfallzeitpunkt, Schadenhöhe und Erreichbarkeit des Berechtigten. Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat.

Für die allgemeine Aufklärungsobliegenheit, wie sie hier in E.1.3 S. 1 AKB verankert ist, bedeutet dies Folgendes: Anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil der Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an d...

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