Mit Beschluss v. 10.10.2019 (3 C 20.17) hat das BVerwG entschieden, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

"Verwehren es Art. 2 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen nach der Aberkennung im zweitgenannten Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde?"

Im Ausgangsverfahren hat es die beklagte Stadt abgelehnt, die spanische Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen, und verlangte von dem Kl. zunächst den Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Dem Kl. war zuvor von einem Strafgericht wegen Trunkenheit im Verkehr das Recht aberkannt worden, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 14 Monaten festgelegt. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Mit der Erneuerung des Führerscheins in Spanien nach dem Strafurteil habe der Kl. nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung des Führerscheins sei in Spanien aber nicht von einer umfassenden Überprüfung der Fahreignung abhängig gemacht worden.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2019 v. 10.10.2019

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