Der Kl. nimmt die Bekl. aus seiner privaten Unfallversicherung in Anspruch. Im Jahr 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls zog er sich eine BWK 12-Fraktur zu. Es folgte eine konservative Behandlung.

Am XX.XX.2016 hob der damals 7X-jährige, 110 kg schwere Kl. seinen auf dem Boden liegenden, erwachsenen und unter einer Spastik leidenden 80 kg schweren Sohn auf.

Am 20.5.2016 begab sich der Kl. zur Behandlung in ein Krankenhaus, wo ein MRT durchgeführt wurde. Am 25.5.2016 wurde er mittels einer Osteosynthese, einer dynamischen Stabilisierung an der Wirbelsäule, operiert. Es wurde ein Schraubenstabsystem an zwei Segmenten T 11 auf L1 mit Augmentation der Schraubenlage eingebracht.

Der Kl. hat behauptet, dass sein Sohn am XX.XX.2016, nachdem er ihn am Boden liegend von hinten im Bereich unter den Armen um die Brust umfasst habe, plötzlich eine Eigenbewegung ausgeführt habe, was dazu geführt habe, dass der Sohn zwischen den Armen des Kl. wieder nach unten gerutscht sei. Der Kl. habe daraufhin ruckartig zugepackt, um ihn wieder aufzurichten. Hierdurch habe der Kl. eine Brustwirbelfraktur T 12 erlitten. Trotz der durchgeführten Operation und der anschließenden postoperativen Nachbehandlung sei bei dem Kl. ein Dauerschaden verblieben. Er leide weiterhin an einer erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit Zervikobrachialgie und Lumboischialgie, ins linke Bein ausstrahlend. Die Rotation sei eingeschränkt.

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