"… Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. Versicherungsschutz für die nach Entwendung und unbefugtem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstandenen Schäden aus dem Versicherungsvertrag gegen die Bekl. zusteht."

1. Der Anspruch der Kl. auf Ersatz von der Höhe nach unstreitigen Reparaturkosten wegen der am 16.6.2014 festgestellten Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kasko-Versicherungsvertrag. Nach den Regelungen der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2010 unter A.2.2.2. und A.2.2.2. besteht Versicherungsschutz für Unfallschäden, die nach einer unbefugten Entwendung bei unbefugtem Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

a) Die für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs- und beweisbelastete Kl. hat bewiesen, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden nach Entwendung des auf dem A.-Gelände in L. abgestellten Pkw Aston M. in der Nacht zum 15.6.2014 entstanden sind.

Im Fall eines Fahrzeugdiebstahls bestehen Beweiserleichterungen für den VN. Er muss lediglich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen, also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grds. als redlich unterstellten – VN zulassen (…). Verlangt wird – zunächst jedenfalls – nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Im Allgemeinen reicht es hierfür aus, wenn der VN das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorfindet (…). Wie sich aus den Angaben der Kl. ergibt, die durch die Bekundungen des Zeugen Ix. in seiner Vernehmung vor dem LG bestätigt werden, ist der Entwendungsnachweis geführt. Die Kl. und der Zeuge haben übereinstimmend geschildert, dass sie zusammen am Abend des 14.6.2014 die Party auf dem A.-Gelände besucht haben, den im Eigentum des Zeugen stehenden Aston M. dort geparkt und die Jacke nebst dem darin befindlichen Fahrzeugschlüssel dem Zeugen Kx. zur Aufbewahrung übergeben haben. Der Pkw sei in der Nacht nicht mehr benutzt worden, da sie aufgrund Alkoholgenusses mit einem Freund in die Stadt gefahren seien. Der Verlust des Fahrzeugs und des Originalschlüssels sei erst am Nachmittag des 15.6.2014 aufgefallen. Im Folgenden schilderte der Zeuge auch nachvollziehbar, wie es zum Wiederauffinden des Pkw am 16.6.2014 gekommen sei.

b) Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den VR gegen den Missbrauch der dem VN gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rspr. aber auch dem VR Beweiserleichterungen zu. Die mit dem hier – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den VN verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn aufgrund konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder vom VR bewiesen sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der VN habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht (…). Dabei reichen für den “Gegenbeweis' des VR nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und aus seinem Verhalten ergeben (…).

Die von der Berufung angeführten Ungereimtheiten der protokollierten Zeugenaussagen im beigezogenen Strafverfahren belegen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit hinreichender Sicherheit, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung auszugehen ist.

aa) Die Auffassung der Bekl., die Beweiswürdigung des LG sei fehlerhaft, weil es zur Abklärung des Sachverhaltes nicht nur die Strafakte des Amtsgerichts Leipzig beiziehen, sondern auch die von der Bekl. benannten Zeugen K., T. und H. selbst hätte vernehmen müssen, trifft nicht zu. Denn das LG hat in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2017 auf die Möglichkeit einer Verwertung der Vernehmungsprotokolle aus dem Strafverfahren hingewiesen und eine Frist zur Mitteilung gesetzt, ob an der mündlichen Vernehmung der benannten Zeugen festgehalten wird. Da die Bekl. in Reaktion hierauf mit Schriftsatz vom 14.9.2017 wiederum nur auf die protokollierten Aussagen der Zeugen im Strafverfahren abgestellt hat, ohne den Antrag auf Vernehmung zu wiederholen, hat sie stillschweigend auf die Vernehmung der Zeugen durch das LG verzichtet. Ein grds. möglicher und zulässiger Verzicht auf die Vernehmung von Zeugen durch schlüssige Handlung kann auch darin gesehen werden, dass die Partei, die noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag ...

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