BGB § 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 2

Leitsatz

1) Allein die Installation einer Software, die für den Betrieb des Kfz auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüfbetriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, begründet einen Mangel des Kfz. Darin liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit eines Kfz.

2) Da die Nachfrist zur Nachbesserung nicht zu einer Ersatzlieferungsfrist werden darf, ist eine Frist von sieben Wochen für die Nachbesserung des Händlers eines abgasmanipulierten Kfz angemessen.

3) Ob die kostenrechtliche Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises für die Kosten der Nachbesserung erreicht ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr spricht die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für das Rückabwicklungsinteresse des Käufers, da zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung weder feststand, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen werde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben, noch feststand, ob die Nachbesserung im Wege eines Software-Updates technisch möglich und genehmigungsfähig sei.

4) In die Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowohl für den Hersteller als auch für den Händler angesichts des Umfangs der Abgasmanipulationen und daraus folgender nicht überschaubarer Ansprüche ein erhebliches Insolvenzrisiko bestand.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 12.6.2018 – 27 U 13/17

Sachverhalt

Der Kl. kaufte das im Jahre 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug VW mit dem Motor des Typs EA 189, der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der auf dem Prüfstand zu ermittelnden Stickoxid-Emissionen versehen war, im April 2015 zum Preise von 22.000 EUR. Im November 2015 forderte er das beklagte Autohaus auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Kfz nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Das Autohaus wies auf die für Anfang des Jahres 2016 vorgesehene Rückrufaktion zur Mangelbehebung hin. Mitte Januar 2016 erklärte der Kl. nach Ausbleiben der Rückrufaktion den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seit September 2016 bieten Händler und Hersteller ein Software-Update zu der von ihnen behaupteten technischen Herbeiführung zulässiger Stickoxidwerte an.

Das LG hat den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes von 8 Cent je gefahrenen Kilometer verurteilt. Der Senat hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das beklagte Autohaus hat dem Hersteller den Streit verkündet. Der Hersteller ist auf Seiten des Händlers dem Rechtsstreit beigetreten.

2 Aus den Gründen:

"… 1. Zutreffend hat das LG einen Anspruch des Kl. auf Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises aus § 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB bejaht."

a) Das dem Kl. von der Bekl. im April 2015 verkaufte Fahrzeug W F 2,0 TDI war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von Sachmängeln i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

aa) Die übliche Beschaffenheit bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Beschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann. Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn 14). Der vernünftige Durchschnittskäufer erwartet, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend geht er nicht nur davon aus, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern auch davon, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.

Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten der Hersteller und aller übrigen Beteiligten erwarten, und das gilt auch dann, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange die Manipulationen heimlich vorgenommen werden und solange die für den Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des Durchschnittskäufers haben. Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge