Der Kl. kaufte das im Jahre 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug VW mit dem Motor des Typs EA 189, der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der auf dem Prüfstand zu ermittelnden Stickoxid-Emissionen versehen war, im April 2015 zum Preise von 22.000 EUR. Im November 2015 forderte er das beklagte Autohaus auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Kfz nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Das Autohaus wies auf die für Anfang des Jahres 2016 vorgesehene Rückrufaktion zur Mangelbehebung hin. Mitte Januar 2016 erklärte der Kl. nach Ausbleiben der Rückrufaktion den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seit September 2016 bieten Händler und Hersteller ein Software-Update zu der von ihnen behaupteten technischen Herbeiführung zulässiger Stickoxidwerte an.

Das LG hat den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes von 8 Cent je gefahrenen Kilometer verurteilt. Der Senat hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das beklagte Autohaus hat dem Hersteller den Streit verkündet. Der Hersteller ist auf Seiten des Händlers dem Rechtsstreit beigetreten.

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