1) Allein die Installation einer Software, die für den Betrieb des Kfz auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüfbetriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, begründet einen Mangel des Kfz. Darin liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit eines Kfz.

2) Da die Nachfrist zur Nachbesserung nicht zu einer Ersatzlieferungsfrist werden darf, ist eine Frist von sieben Wochen für die Nachbesserung des Händlers eines abgasmanipulierten Kfz angemessen.

3) Ob die kostenrechtliche Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises für die Kosten der Nachbesserung erreicht ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr spricht die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für das Rückabwicklungsinteresse des Käufers, da zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung weder feststand, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen werde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben, noch feststand, ob die Nachbesserung im Wege eines Software-Updates technisch möglich und genehmigungsfähig sei.

4) In die Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowohl für den Hersteller als auch für den Händler angesichts des Umfangs der Abgasmanipulationen und daraus folgender nicht überschaubarer Ansprüche ein erhebliches Insolvenzrisiko bestand.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 12.6.2018 – 27 U 13/17

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