"… Im Verfahren nach § 62 OWiG hat das AG mit Beschl. v. 1.2.2018 die Verwaltungsbehörde angewiesen, bestimmte Daten und Unterlagen an die Verteidigerin herauszugeben. Kurz zuvor erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den am 15.1.2018 – fristgerecht – Einspruch eingelegt wurde. Mit Eingang vom 18.6.2018 wurden die Akten dem AG vorgelegt."

Durch Beschl. v. 3.7.2018 verwies das Gericht das Verfahren gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück, weil die Verwaltungsbehörde den Beschl. v. 1.2.2018 nicht erfüllt hatte, unter anderem, weil die zur diesem Zeitpunkt bei den Akten befindlichen DVD's mit “Rohmessdaten' für das Gericht keinen lesbaren Inhalt hatten.

Auch bei erneuter Übersendung der Akten mit Eingang vom 8.8.2018 sind die Daten der DVD in dem Unterordner “Rohmessdaten' nicht lesbar. Es kann nicht überprüft werden, ob sie die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie – wie angeordnet – enthalten.

Dies darzulegen und sicherzustellen ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde bei Vorlage der Akten an das Gericht und nicht etwa einer Beweisaufnahme im Hauptverfahren vorbehalten.

Dies entspricht einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts im Vorverfahren mit der Folge, dass nunmehr das Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben war. Dort wird auch über Kosten und notwendige Auslagen des Betr. zu entscheiden sein. …“

Mitgeteilt von Alexander Gratz, Bous

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