Gerät ein Mensch in eine Notlage, herrscht bei privaten Ersthelfern oft große Unsicherheit inwieweit sie zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Der Gesetzgeber hat dazu im Strafgesetzbuch eindeutig festgelegt:

Zitat

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" (§ 323c StGB).

Kommt es im Zuge der Ausübung einer schnellen Nothilfe zu einem Schaden können vielfältige Haftungsfragen auftreten. Dies umso mehr, wenn irrtümlich eine Gefahrenlage angenommen wurde. Nicht selten wird in solchen Situationen auch die Feuerwehr alarmiert. Führen deren Einsatzarbeiten zu Schäden ist die Erstattungspflicht ebenfalls mitunter unklar. Gleiches gilt für die Übernahme der reinen Einsatzkosten der Feuerwehr, besonders bei grundlosem Alarm, etwa infolge eines defekten Rauchwarnmelders. Relevant werden dann vorwiegend die speziellen landesgesetzlichen Regelungen, nach denen die Kommunen Aufwendungen für Feuerwehreinsätze vom Bürger verlangen können. Ferner ist jeweils die Frage von Interesse, ob die Schäden bzw. Aufwendungen von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Beitrag zeigt daher nachfolgend einige klassisch in der Praxis der Allgemeinen Haftpflichtversicherung vorkommende Rettungs- bzw. Schadenszenarien mit Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auf.

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