Der Leistungsbescheid wegen eines Feuerwehreinsatzes ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht regelmäßig auf einer kommunalen Satzung, die den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr regelt.[90] Ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch reicht für sich allein nicht aus, um Deckung aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht (AHB) auszulösen. Das ist schon angesichts des Wortlauts der Ziff. 1 AHB, wonach Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen müssen, nicht in Zweifel zu ziehen. Für auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geltend gemachte Ansprüche besteht im Rahmen einer Haftpflichtversicherung mithin keine Abdeckung.[91] Nicht versichert ist daher die Geltendmachung öffentlicher Leistungen, z. B. der Feuerwehr, durch Leistungsbescheid.[92] Hieran ändert sich auch nichts, wenn eine öffentlich-rechtliche Forderung an eine Privatperson abgetreten wird. Öffentlich-rechtliche Forderungen sind wie privatrechtliche Forderungen grundsätzlich in entsprechender Anwendung der §§ 398 ff. BGB an private Dritte abtretbar. Die Abtretung darf aber nicht zur Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führen.[93] Daher kann eine Forderung erst dann abgetreten werden, wenn der Aufwendungsersatzanspruch durch Leistungsbescheid festgestellt und geltend gemacht wurde.[94] Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Feuerwehr etwa an den Vermieter herantritt und dieser wiederum den Mieter aus zivilrechtlichen Vorschriften in Regress nimmt. Denn maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht die Rechtsnatur des Anspruchs, sondern ausdrücklich sein Inhalt.[95]

[92] Späte/Schimikowski, AHB, § 1 Rn 314.
[93] VG Düsseldorf NJW 1981, S. 1283.
[94] BayObLGZ 2002, S. 35.
[95] Späte/Schimikowski, AHB, § 1 Rn 306.

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