"… 2. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgenommene Prämienerhöhung materiell wirksam ist. Die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung lagen vor. Die Prämienerhöhung wurde auch ihrem Umfang nach zutreffend vorgenommen, und zwar sowohl allgemein bezogen auf den Tarif als auch speziell bezogen auf die Prämie des Kl."

a) Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte (BVerfG VersR 2000, 214; BGH NJW-RR 2016, 606). Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer Prämienanpassung ist, ob diese nach aktuellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der VR dem Treuhänder zur Prüfung gem. § 12b VAG a.F., § 15 KaIV vorgelegt hat. Nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht entnehmen lassen (BGH NJW 2004, 2679).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das LG zu Recht die materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhung bejaht.

aa) Das LG hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung vorlagen.

(1) Voraussetzung für die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG a.F. ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG a.F. und § 14 KalV nähere Bestimmungen enthalten. Das Versicherungsunternehmen hat gem. § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 %, hat das-Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Abweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. Unter Tarif in diesem Sinne ist jede Beobachtungseinheit eines Tarifs zu verstehen (…).

(2) Gegenstand der Prüfung der Prämienerhöhung sind diejenigen Unterlagen, die die Bekl. (…) vorgelegt hat. Der Kl. hat nicht in Abrede genommen, dass es sich bei diesen Unterlagen (soweit sie nicht ausschließlich den Vertrag des Kl. betreffen) um diejenigen Unterlagen handelt, die dem Treuhänder K zur Prüfung vorlagen. Dementsprechend sind diese Unterlagen gem. der vorstehend genannten Rspr. des BGH auch der gerichtlichen Überprüfung der Prämienerhöhung zugrunde zu legen.

(3) Auf der Grundlage dieser Unterlagen hat der SV N in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.7.2017 ausgeführt, dass die gem. Anhang II B. KalV vorzunehmende lineare Extrapolation der Grundkopfschäden der letzten drei Jahre (2012–2014) einen auslösenden Faktor von 114,0 % ergeben habe; der Schwellenwert von 10 % gem. § 8b AVB (richtig: Nr. 27 TB 2009) sei deutlich überschritten.

Der Senat folgt – wie schon das LG – dieser Beurteilung des Sachverständigen. Die Ausführungen lassen sich anhand der vorliegenden Unterlagen ohne weiteres nachvollziehen. Der Kl. hat auch nicht geltend gemacht, dass der Sachverständige die vorliegenden Unterlagen unzutreffend ausgewertet habe.

(4) Soweit der Kl. anzweifelt, dass die statistischen Werte in den Berechnungsgrundlagen der Bekl. zutreffend seien, und insoweit eine Überprüfung durch den Sachverständigen begehrt, ist eine weitere Sachaufklärung nicht geboten.

Eine weitere Sachaufklärung wäre nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich wären, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuten. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, handelt es sich bei dem Bestreiten um ein Bestreiten ins Blaue hinein, das prozessual unbeachtlich ist.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei – wie es hier aufgrund der Überlassung sämtlicher Unterlagen bereits mit der Klageerwiderung der Fall ist – die Möglichkeit hat, die Plausibilität der Unterlagen durch ein Privatgutachten überprüfen zu lassen (…).

Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuten, liegen hier nicht vor:

Der Kl. stützt seine Vermutung, dass die Datengrundlage falsch sei, in erster Linie auf die Höhe der vorgenommenen Prämienerhöhung. Das genügt indes nicht, um die Datengrundlage ernsthaft infrage zu stellen. (wird ausgeführt)

bb) Ebenfalls zu Recht hat das LG angenommen, dass die Höhe der Prämienanpassung im Tarif nicht zu beanstanden sei.

(1) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu prüfen, ob die vom VR vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Die Überprüfung hat sich auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die ...

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