Die Kl. begehrt die Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines VW-Busses in Italien aus einer bei der Bekl. unterhaltenen Hausratversicherung, AVB (VHB 84):

"§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden"

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch (…)

2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat, (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub

1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.

§ 10 Versicherungsort

1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes.

2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN.

§ 12 Außenversicherung

1. Versicherte Sachen, die Eigentum des VN oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geografischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.“

Der Sohn der Kl. hätte den VW-Bus des Ehemanns der Kl. am Morgen des 7.9.2016 auf der Via N. in Rom abgestellt, sorgfältig abgeschlossen und am Abend desselben Tags nicht mehr vorgefunden. Der Anzeige war eine Liste mit Sport- und Reisegepäck des Sohns und seiner Freundin angeschlossen, das sich am fraglichen Tag im Bus befunden haben soll.

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