Der Kl. verlangt von dem beklagten Betreiber einer Waschstraße Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges bei einem Waschvorgang. Der Kl. befand sich mit seinem Fahrzeug in der vollautomatisierten Anlage, in der Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem Pkw des Kl. befand sich ein Mercedes, hinter dem Pkw ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch sein Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der Pkw des Kl. weitergezogen wurde. Der Pkw des Kl. wurde auf den Mercedes und der Hyundai auf den Pkw des Kl. aufgeschoben.

Das AG hat die Betreiberin der Waschanlage zum Ersatz des dem Kl. erwachsenen Schadens verurteilt. Die Berufung hat einen Schadensersatzanspruch des Kl. verneint. Auf die zugelassene Revision des Kl. hat der BGH das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurück verwiesen.

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