"… [11] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB wegen Verletzung einer werkvertraglichen Schutzpflicht der Bekl. nicht verneint werden."

[12] 1. Rechtsfehlerfrei hat das BG im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn 15) und dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, juris Rn 15, NJW 2005, 422; Urt. v. 23.1.1975 – VII ZR 137/73, juris Rn 22, NJW 1975, 685). Zutreffend ist das BG des Weiteren davon ausgegangen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2013 – III ZR 296/11 Rn 25, BGHZ 196, 340) und dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013 – VII ZR 98/12 Rn 15, NJW-RR 2013, 534, zur werkvertraglichen Treuepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer).

[13] 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das BG eine Pflichtverletzung der Bekl. nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein in deren Gefahrenbereich.

[14] a) Nach der Rspr. des BGH hat der Schädiger – über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hinaus – sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und ggf. beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2016 – XII ZR 50/14, Rn 31, NJW-RR 2017, 635; Urt. v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06, Rn 15 f., NJW 2009, 142; vgl. auch zu Waschstraßenfällen OLG Hamm, OLGR 2002, 369, juris Rn 5 m.w.N.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135, juris Rn 17).

[15] b) Der Schaden des Kl. ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Bekl. verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird.

[16] 3. Die Annahme des BG, die Bekl. habe keine Schutzpflicht verletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[17] a) Nach st. Rspr. des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – etwa durch den Betrieb einer Waschstraße – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Rn 5 f., NJW 2010, 1967; Urt. v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05, Rn 6 f., NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

[18] Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Rn 6, NJW 2010, 1967; Urt. v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05 Rn 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Rn 6, NJW 2010, 1967; Urt. v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05 Rn 7, NJW 2006, 2326, jeweils m.w.N). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschstraßen – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und de...

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