"… II. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die bisherigen Feststellungen des AG nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG als lückenhaft erweisen und dem bereits den Schuldspruch und damit auch die verhängte Rechtsfolge der Tat nicht tragen."

1. Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf “der Halter […] die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet'.

2. Zwar sind an die Erfüllung dieser dem Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 1 S. 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, deshalb nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist etwa auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.6.2013 – 2 Ss OWi 659/13, zfs 2013, 651; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn 2699 m.w.N.). Danach hat der Halter u.a. dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen mit Ladungssicherungsaufgaben betraut werden, die körperlich und geistig gesund sind, über ausreichende Fach- und ggf. Sprachkenntnisse verfügen, hinsichtlich ihrer Tätigkeit turnusgemäß – nach der Richtlinie VDI 2700 mindestens alle drei Jahre – nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der BetriebssicherheitsVO und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften praktisch und theoretisch unterwiesen und fortgebildet wurden und ihre Befähigung zur zuverlässigen Aufgabenerfüllung nachgewiesen haben, was nach Möglichkeit schon zur Absicherung der Verantwortlichen in geeigneter Form schriftlich festgehalten werden sollte (Burhoff/Gieg, a.a.O. m.w.N.). Nach richtiger Ansicht erstrecken sich die in der Bußgeldbewehrung des § 31 Abs. 2 StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (OLG Düsseldorf NZV 1990, 323; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht [StVR], 44. Aufl. [2017], § 22 StVO Rn 27 und Dauer, in: Hentschel/König/Dauer [a.a.O.], § 31 StVZO, Rn 18; Burhoff/Gieg Rn 2700).

3. Jedoch ist Tathandlung des § 31 Abs. 2 StVZO – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend argumentiert – nicht die ungenügende Ladungssicherung selbst, sondern “lediglich' die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladung oder der durch diese beeinträchtigten Verkehrssicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass von einem tatbestandlichen Handeln des Halters i.S.v. § 31 Abs. 2 StVZO nicht schon allein aufgrund einer – wie hier – objektiv feststehenden ungenügenden Ladungssicherung ausgegangen werden darf. Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (KG NZV 2008, 51; Dauer a.a.O.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht [StVR], 24. Aufl. [2017], § 23 StVO, Rn 34 ff.; Burhoff/Gieg Rn 2702).

4. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil, wenn dort der Nachweis, “dass der Betr. die Tat begangen hat' über die Einvernahme der beiden den Ladungsverstoß feststellenden und dokumentierenden Polizeibeamten und des Fahrzeugführers nur darauf gestützt wird, dass der Betr. und “Chef' des Fahrzeugführers auf telefonische Anforderung hin “mit einem weiteren Handlanger' am Betreffensort erschien, um die nicht vorschriftsmäßigen Ladungssicherungen zu beseitigen. Denn hierdurch kann allenfalls die ohnehin feststehende Haltereigenschaft des Betr. und möglicherweise auch seine Stellung als Arbeitsgeber des Fahrzeugführers ergänzend belegt werden, allerdings gerade nicht die von § 31 Abs. 2 StVZO geforderte Tathandlung der Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladungssicherung im Zeitpunkt der...

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