Der Kl. unterschrieb am 22.9.2010 bei einem Versicherungsvertreter der Bekl. einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Bekl. Der schriftliche Antrag enthielt unter anderem Angaben zum Versicherungsumfang, zum gewählten Tarif und zum monatlichen Beitrag; Versicherungsbeginn sollte der 1.10.2010 sein. Weiter enthielt er einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen, insb. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kl. zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Bekl. vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung" überschrieben war. Der in Fettdruck gefasste Text lautete wie folgt:

"Ich bin damit einverstanden, dass ich"

die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung

in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte.

Der Vermittler hat mich auf Folgendes hingewiesen:

Mit der Unterschrift entbinde ich … von ihrer Pflicht, mir diese Dokumente rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung zu übermitteln. Darauf verzichte ich mit Abgabe dieser Erklärung.“

Die Bekl. übersandte dem Kl. mit Schreiben v. 22.9.2010 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) v. 18.12.2007 (BGBl I S. 3004) sowie ein Produktinformationsblatt. Auf der letzten – vierten – Seite des Produktinformationsblattes befand sich eine fett gedruckte Widerrufsbelehrung.

Der Kl. zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit Schreiben v. 27.8.2012 kündigte er den Vertrag; die Bekl. zahlte 614,40 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben v. 18.2.2013 erklärte der Kl. den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags nach den §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. den §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und verlangte die gesamten Beitragszahlungen zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurück; hierauf rechnete der Kl. den erhaltenen Rückkaufswert an und forderte noch insgesamt 641,26 EUR.

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