Der Kl. erhob unter dem 6.5.2016 beim ArbG Mannheim eine Kündigungsschutzklage und machte ferner einen Zeugnisanspruch geltend. In der Klageschrift beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kl. Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "hiesiger Sozietät" zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem PKH-Antrag nicht beigefügt. Mit Schriftsatz v. 17.6.2016 teilte die Prozessbevollmächtigte des Kl. mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Ferner beantragte die Anwältin die für den Kl. bereits beantragte PKH zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Das ArbG hob mit Verfügung v. 20.6.2016 den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag gem. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO, dem die Parteien mit Schriftsätzen v. 21.6. und 7.7.2016 zustimmten. Hieraufhin stellte das ArbG das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschl. v. 7.7.2016 fest.

Mit Verfügung v. 11.7.2016 regte das ArbG gegenüber dem Kl. an, seinen PKH-Antrag zurückzunehmen, da eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege. Die Rechtsanwältin des Kl. überreichte diese Erklärung mit Schriftsatz v. 15.7.2016 mit dem Hinweis, die Erklärung sei versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden.

Das ArbG Mannheim hat dem Antrag des Kl. auf Bewilligung von PKH nicht entsprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LAG Baden-Württemberg zurückgewiesen. Auch die vom LAG zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl. hatte beim BAG keinen Erfolg.

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