Welche Fahrzeuge grundsätzlich mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, regelt § 52 Abs. 3 S. 1 StVZO. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift zählen hierzu auch Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht (und Einsatzhorn) bringt den Vorteil, Sonderrechte i.S.v. § 38 StVO im Straßenverkehr in Anspruch nehmen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund sind an den Verwaltungsgerichten hin und wieder Klagen zu entscheiden, mit denen die Verpflichtung der Behörde erstrebt wird, die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht zu erlauben. So verhält es sich auch in einem vom BVerwG[38] im Jahr 2015 entschiedenen Fall. Die Behörde hatte die Genehmigung abgelehnt, da mit den fraglichen Fahrzeugen keine Fahrten durchgeführt würden, die zur Rettung von Menschenleben in Notsituationen oder zur Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden erforderlich seien. Erst- und zweitinstanzlich unterlag der Kläger; auch die Revision wurde zurückgewiesen. Tatsächlich wurden mit den Fahrzeugen nicht unter das Rettungsdienstgesetz des fraglichen Landes fallende qualifizierte Krankentransporte und Auslandsrückholdienste durchgeführt. Der Senat stellte sich auf den Standpunkt, dass Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO nur die Kraftfahrzeuge sind, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Er vertritt damit insoweit den so genannten institutionellen Begriff des Rettungsdienstes.

[38] zfs 2015, 419.

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