Häufiges Thema bei den Verwaltungsgerichten ist auch die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs durch die Behörde aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie erfährt, dass für das Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung (mehr) besteht (§ 25 Abs. 4 FZV). Die Vorschrift dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und soll die weitere Verwendung nicht mehr ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr unverzüglich verhindern. Die Zulassungsbehörde ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht verpflichtet, durch Rückfragen beim Versicherer und/oder bei dem Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige zu Recht ergangen ist. Ihre Verpflichtung zum unverzüglichen Einschreiten wird allein durch den Eingang der Erlöschensanzeige des Versicherers ausgelöst.[39] Diese Rechtsmeinung hat das BVerwG[40] Ende des Jahres 2015 bestätigt: Die Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, die die Zulassungsbehörde gem. § 25 Abs. 4 S. 1 FZV nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige des maßgeblichen Haftpflichtversicherers angeordnet hat, hängt abgesehen von Fällen eines offensichtlichen Mangels dieser Anzeige nicht davon ab, ob in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug durchgehend bestanden hat. Der Fahrzeughalter ist gebührenrechtlicher Veranlasser der Stilllegungsanordnung und damit Schuldner der dafür entstandenen Verwaltungskosten, wenn ihm die Erlöschensanzeige des Versicherers zuzurechnen ist. Eine Pflicht der Zulassungsbehörde zu weiterer Sachaufklärung besteht auch im Falle eines zeitlich dicht aufeinander folgenden Eingangs mehrerer Versicherungsbestätigungen für denselben Zeitraum nur dann, wenn die zulassungsrechtlich maßgebliche, nämlich die bei der Zulassungsbehörde zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung, offensichtliche Mängel aufweist.

Autor: Vorsitzender Richter am VG Felix Koehl , München

zfs 11/2017, S. 604 - 610

[39] MüKo-StrVR/Koehl, § 25 FZV, Rn 10 m.w.N.
[40] BVerwGE 153, 321.

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