1. Bei der Haftungsabwägung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG führte die Überbreite des Anhängergespanns zur Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr. Erhöht ist die Betriebsgefahr, weil sie gegenüber der üblicherweise anzusetzenden einfachen Betriebsgefahr durch Besonderheiten des Unfallorts (Ölspur: OLG Koblenz r+s 2013, 516; nasse Fahrbahn: OLG Düsseldorf AR 1990, 462; hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs: vgl. i.E. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 17 StVG Rn 11; verkehrswidrigen Verhaltens des Fahrers: BGH NZV 2005, 407, OLG Hamburg DAR 2000, 568) geprägt wird. In all diesen beispielhaft aufgeführten Fällen sind die zu erwartenden Sicherheitsstandards nicht eingehalten, so dass eine Mithaftung der hierfür Verantwortlichen (Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherung) wegen Mitverursachung gerechtfertigt erscheint.

Verkehrsgefahren begründen die Größe des Fahrzeugs, sein Gewicht, die Fahrzeugart, die Beschaffenheit des Fahrzeugs einschließlich der Beleuchtung und die Verwendung des Fahrzeugs (vgl. Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat B. 2 Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 2 Rn 289 und 290).

2. Die Entscheidung befasst sich mit der Fallgruppe der Überbreite eines Fahrzeugs, bei der die Betriebsgefahr bei einer Kollision im Begegnungsverkehr nicht ohne Weiteres hinter dem Verschulden des entgegenkommenden Verkehrs zurücktritt (vgl. Beispielsfälle bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015, Rn 212) und überträgt sie auf die vorliegende Konstellation.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2017, S. 613 - 615

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge