Stößt der Schädiger auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Polizeibeamten einen sich ihm in den Weg stellenden Passanten und verletzt ihn, ist der Flüchtende ersatzpflichtig. Den Geschädigten kann ein Mitverschulden an dem Eintritt des Schadens treffen, wenn für ihn erkennbar war, dass sein Eingreifen wegen des verfolgenden Polizeibeamten nicht zwingend notwendig war und er die Risiken seines Eingreifens wegen fehlender Überlegungsfrist nicht abschätzen konnte.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2017 – 10 U 173/15

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