Die Kl. hat die Bekl. vor dem AG Kulmbach auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Bekl. allein haftet, in Anspruch genommen. Der Wiederbeschaffungswert des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs der Kl. errechnete sich auf 23.697,48 EUR, wobei das Fahrzeug noch einen Restwert von 16.080 EUR hatte. Die durch ihren Rechtsanwalt vertretene Kl. hat bei der Bekl. den Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 7.617,48 EUR (Wiederbeschaffungswert von 23.697,48 EUR abzgl. Restwert i.H.v. 16.080 EUR) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten i.H.v. 1.709,96 EUR geltend gemacht und von der Bekl. ersetzt erhalten. Dabei hat die Bekl. auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kl. wie folgt bezahlt:

 
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 9.327,44 EUR) 725,40 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe 745,40 EUR

Der Gegenstandswert von 9.327,44 EUR setzt sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 7.617,48 EUR und den weiteren Kosten i.H.v. 1.709,96 EUR zusammen.

Die Kl. ist hingegen der Auffassung, die Anwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 25.407,44 EUR zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert – ohne Abzug des Restwertes – und den weiteren Kosten zusammensetze. Deshalb stünden ihr folgende außergerichtliche Anwaltskosten zu:

 
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 25.407,44 EUR) 1.121,90 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe 1.141,90 EUR

Den sich hieraus ergebenden Restbetrag von 396,50 EUR hat die Kl. vor dem AG Kulmbach eingeklagt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG Bayreuth die Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Die vom BG zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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