Die Kl. erwarben von den Bekl., die zu dieser Zeit die Scheidung ihrer Ehe betrieben, unter Ausschluss der Sachmängel ein mit einem Wohnhaus bebautes Hausgrundstück. Die Bekl. zu 2) betrieb die Kaufverhandlungen, da sich der Bekl. zu 1) zu dieser Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags wurde der Bekl. zu 1) durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Er genehmigte später den Vertragsschluss. Die an der seitlichen Grundstücksgrenze gelegene Winkelstützmauer, die der Sicherung des Erdreichs dient, stellte sich als sanierungsbedürftig heraus. Der Bekl. zu 1) hatte sie in Eigenleistung errichtet und hatte statt der in der statischen Berechnung vorgesehenen Steine in einer Höhe von 4,80 m solche in einer Höhe von 1,80 m bis 2,0 m verwandt. Dadurch war die Mauer nicht standsicher.

Mit der Klage haben die Käufer die Verurteilung beider Bekl. zur Zahlung von Schadensersatz verfolgt. Das LG hat beide Bekl. verurteilt. Das OLG hat die Klage gegen die Bekl. zu 2) abgewiesen, die Verurteilung des Bekl. zu 1) bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kl. auch die Verurteilung der Bekl. zu 2). Die Revision hatte Erfolg.

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