Mit Urt. v. 26.10.2016 hat der BGH entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens mit geringfügigen Lackschäden vom Verkäufer Nachbesserung verlangen kann und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern darf. Der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können zwar mit Rücksicht auf Treu und Glauben bei besonderen Umständen des Einzelfalls Schranken gesetzt sein. Solche hat der BGH im Streitfall jedoch nicht gesehen, da der Verkäufer nicht bereit war, den Schaden zu beseitigen, sondern nur anbot, die Reparaturkosten bis zu einer Obergrenze von 300 EUR zu übernehmen.

Quelle: PM des BGH Nr. 189/2016 v. 26.10.2016

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