Am 28.9.2016 ist die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) v. 23.9.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2167). Nach § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit einzurichten. Allerdings muss der Postfachinhaber nach § 31 RAVPV bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das beA erklärt hat. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft. Aufgrund der neuen Rechtslage möchte nun die BRAK die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen beantragen, die zwei Anwälte vor dem AGH Berlin gegen die Einführung des beA erwirkt hatten. Sie argumentieren, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA nicht ohne ihre Zustimmung freischalten dürfe. Da die Freischaltung einzelner Postfächer technisch nicht möglich ist, konnte das beA – das die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Gerichten und Anwaltschaft vorbereiten soll – bislang nicht in Betrieb gehen.

Quelle: Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (www.rechtsanwaltskammerhamburg.de)

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