"I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die AG dagegen, dass das VG sie – unter Ablehnung des Eilantrags im Übrigen – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Übermittlung von einer Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG unterliegenden Daten des ASt. an Polizei oder Bußgeldstellen nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung der schutzwürdigen Interessen des ASt. und dem mit dem jeweiligen Auskunftsbegehren verfolgten öffentlichen Interesse zu entscheiden, sowie den ASt. zuvor hierzu anzuhören, wenn nicht aufgrund aktenkundiger Umstände des Einzelfalls feststeht, dass die Anhörung dem Zweck der Übermittlung ausnahmsweise zuwiderläuft."

1. Die Vorinstanz hat in den Gründen ihrer Entscheidung festgestellt, der ASt. sei Halter eines Fahrzeugs, hinsichtlich dessen die AG antragsgemäß die Eintragung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach § 41 Abs. 2 StVG – zuletzt aufgrund Bewilligungsbescheids v. 7.4.2016 – vorgenommen habe. In dem Bescheid würden polizeiliche Anfragen und Anfragen von Bußgeldstellen unter Bezug auf § 41 Abs. 3 StVG von dieser Übermittlungssperre ausgenommen. Die AG mache geltend, die in den Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen entsprächen dem Erlass v. 27.5.2011 – 43-30023/0021, wonach der Hinweis zu erteilen sei, dass Auskünfte an Polizei und Bußgeldstellen als verfolgende Behörden von der Sperre ausgenommen seien. Die Art der rechtswidrigen Handlung werde der Zulassungsstelle bei Abfrage der Halterdaten durch solche Behörden nicht mitgeteilt, so dass von einer Anhörung allein deswegen abgesehen werde, um die Verfolgung durch die Bußgeldstellen nicht zu konterkarieren. Eine inhaltliche Vorprüfung oder Auseinandersetzung mit der Ordnungswidrigkeit oder dem Strafverfahren liege nicht in der Zuständigkeit der Zulassungsstelle. Diese habe im Rahmen der Datenweitergabe darüber zu entscheiden, ob es Gründe gebe, die Daten nicht für die (Straf-)Verfolgung freizugeben und diese damit zu verhindern. Diese Abwägung sei erfolgt.

2. Zur Begründung seiner teilweise stattgebenden Entscheidung hat das VG sodann im hier Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Voraussetzung des Erlasses einer beantragten Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sei, dass der ASt. darlege und glaubhaft mache, es bestehe ein Recht oder rechtlich geschütztes Interesse (Anordnungsanspruch), das durch das Verhalten der öffentlichen Gewalt gefährdet sei (Anordnungsgrund). Die Entscheidung, ob die einstweilige Anordnung erlassen werde, liege im Ermessen des Gerichts, das die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache im Rahmen seiner Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen habe. Der ASt. fordere eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Einzelfallprüfung für Anhörung und Übermittlung. Die mit Bescheid v. 7.4.2016 entsprechend Ziff. 3.5.1 des Erlasses getroffene Regelung, den Anwendungsbereich der bewilligten Übermittlungssperre dahin zu begrenzen, dass diese generell nicht für die Übermittlung der Daten auf Anfragen von Polizei und Bußgeldstellen gelte, widerspreche dem gesetzlichen Erfordernis einer Entscheidung aufgrund einer Einzelfallprüfung nach § 41 Abs. 3 S. 1 StVG und dem Erfordernis, nur aufgrund einer weiteren Einzelfallprüfung nach § 41 Abs. 3 S. 4 Hs. 2 StVG diese Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Betr. zu treffen. Insoweit seien die Bestimmungen des § 41 StVG nicht i.S.d. Erlasses auslegungsfähig. Ihr Wortlaut und ihre Systematik knüpften die Möglichkeit einer Übermittlung von der Sperre unterliegenden Daten an die Prüfung der Umstände des Einzelfalls durch die Straßenverkehrsbehörde, der sowohl die Einschätzung des mit der Datenabfrage verfolgten öffentlichen Interesses (Abs. 3 S. 1) und der schutzwürdigen Interessen des Betr. (Abs. 2) als auch die Abwägung unter Gewichtung der gegenläufigen Interessen obliege. Das vom Gesetzgeber hervorgehobene Beispiel der Verfolgung von Straftaten belege, dass gerade auch für derartige Abfragen eine Abwägung unter Einbeziehung etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalls geboten sei. Es sei keine tragfähige Grundlage dafür erkennbar, hiervon in Fällen der Verfolgung “minderen Unrechts’, wie Ordnungswidrigkeiten, oder gar bei polizeilichen Anfragen auf dem Gebiet präventiver und gefahrenabwehrrechtlicher Tätigkeit generell abzuweichen. Vielmehr gebiete der logische “Erst-recht-Schluss’ dort umso eher eine kritische Prüfung, bevor eine Ausnahme von der Übermittlungssperre im Einzelfall in Betracht gezogen werden könne. Vergleichbares gelte hinsichtlich der Anhörung des Betr., die das Gesetz auch für den Fall eines überwiegenden Interesses an einer Übermittlung der Daten zur Verfolgung von Straftaten zur Pflicht mache. Es sehe auch insoweit uneingeschränkt eine einzelfallbezogene Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde vor, was diese verpflichte, eigene Feststellungen dazu zu treffen, weshalb eine Anhörung den Strafverfolgungszwecken widerstreiten ...

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