Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls für einen Mandanten wird der Rechtsanwalt nicht selten von der Haftpflichtversicherung, gegenüber der die Ansprüche des Unfallgeschädigten geltend gemacht werden, gebeten, ihr einen Auszug aus den Verkehrsunfallakten gegen Zahlung einer Gebühr zu besorgen, da die Akteneinsicht zur rechtlichen Bewertung und Entscheidung über die Schadensregulierung benötigt wird. Rechtsanwälte kommen diesem Ansinnen meistens ohne Weiteres nach, um die Regulierung für ihren Mandanten zu beschleunigen. Dies kann aber dann im Hinblick auf einen Parteiverrat gem. § 356 StGB strafrechtlich problematisch sein, wenn in den Akten tatsächliche Umstände enthalten sind, die dem Mandanten zum Nachteil gereichen, etwa Aussagen von Unfallzeugen, die ein Mitverschulden am Unfall gem. § 254 Abs. 1 BGB belegen und so zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen. Die folgenden Ausführungen gehen der Frage nach, ob ein Parteiverrat vorliegen könnte, und versuchen eine Lösung zu skizzieren, die den Anforderungen der anwaltlichen Praxis gerecht wird.

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