1. Tatbestandsmäßig im Sinne eines Abstandsverstoßes nach § 4 Abs. 1 StVO handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand – und sei es auch nur um wenige Zentimeter – unterschreitet.

2. Bei einer Ahndung mit Geldbuße von mehr als 250 EUR ist von einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, die die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. zur Bußgeldbemessung grds. auch dann erfordert, wenn es sich um die Regelsanktion nach dem Bußgeldkatalog handelt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 12.9.2016 – 2 OWi 4 SsBs 50/16

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