Die Kl. nehmen die Bekl. auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.

Der Kl. Ziff. 2 unterhält bei der Bekl. unter der Vertragsnummer … eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde liegen. Die Kl. schlossen am 4.7.2007 mit der … einen Darlehensvertrag über 115.000 EUR sowie am 25.7.2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 85.000 EUR. Mit der jeweils ausgezahlten Darlehensvaluta erwarben die Kl. eine eigengenutzte Immobilie. Die gesamte Darlehensvaluta ist zugunsten der … mit einer auf dem erworbenen Grundbesitz lastenden Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000 EUR gesichert.

Mit Schreiben v. 19.11.2014 erklärten die Kl. den Widerruf der Darlehensverträge und beriefen sich auf eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung. Die … wies den Widerspruch mit Schreiben v. 25.11.2014 zurück.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 27.3.2015 wiesen die Kl. auf den erklärten Widerruf hin, formulierten die Grundsätze bei der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach wirksamem Widerruf und forderten die … zur Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des nach diesen Grundsätzen berechneten Betrages auf. Die … hielt mit Schreiben v. 14.4.2015 an ihrer Auffassung fest, wonach vorliegend eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei und deshalb der Widerruf seitens der Kl. nicht mehr erklärt werden könne.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 22.4.2015 forderten die Kl. die Bekl. auf, eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz zu erteilen für eine Klage gegen die … auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restdarlehensvaluta. Hierauf erteilte die Bekl. unter dem Datum v. 30.4.2015 eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Übernahme der Kosten für den auf Löschung der Grundschuld gerichteten Klageantrag lehnte sie dagegen ab.

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