StPO § 261; StVO § 3

Leitsatz

Ein “Vier-Augen-Prinzip’, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.7.2016 – 1 OWi 1 Ss Bs 31/16

1 Aus den Gründen:

"Die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urt. des Jugendrichters bei dem AG Landau in der Pfalz v. 4.4.2016 wird auf Kosten des Betr. als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urt. aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO)."

Der Senat schließt sich der mittlerweile schon mehrfach in der obergerichtlichen Rspr. (OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 – III-3 RBs 35/12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2012 – 2 RBs 129/12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2015 – 4 Ss 810/14; alle zit. nach juris) vertretenen Auffassung an, dass ein “Vier-Augen-Prinzip’, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, nicht existiert.“

zfs 11/2016, S. 654 - 655

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