Der Kl. nahm einen Hinweis des Amtsrichters, dass die Klage mit der von dem Kl. vorgetragenen Begründung unschlüssig sei, aber dann Erfolg habe, wenn er sich das Vorbringen der Bekl. hilfsweise zu eigen mache, zum Anlass, entsprechend zu verfahren. Daraufhin lehnte die Bekl. den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, der Richter habe dem Kl. "einen Tipp gegeben" und damit einseitig die Interessen des Kl. gewahrt. Anschließend erklärten beide Parteien zu Protokoll, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Das AG verkündete daraufhin den Beschl., dass zunächst die Entscheidung über den Befangenheitsantrag abgewartet werden müsse.

Das Ablehnungsgesuch wurde als unbegründet abgewiesen; die sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nahm der BGH dazu Stellung, ob ein Weiterverhandeln zum Verlust des Ablehnungsrechts führe und ob der im Rahmen des materiellen Prozessleitungsrechts gegebene Hinweis des Amtsrichters zur Herbeiführung der Erfolgsaussicht der Klage die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Der BGH verneinte beide Fragen.

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