" … Dem Kl. stehen keine über die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Beträge hinausgehenden Ansprüche gegen die Bekl. zu."

Zwar liegt ein Unfallereignis i.S.v. Ziff. 1.3 AUB vor. Wie das LG zutreffend festgestellt hat, ist es am 17.12.2008 zu einem plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignis gekommen, bei dem der Kl. unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Er ist auf vereistem Boden gestürzt und hat sich dadurch zumindest multiple Prellungen zugezogen. Gegen die Feststellung eines bedingungsgemäßen Unfalls erhebt die Berufungserwiderung auch keine Einwände.

In Bezug auf die weiteren vom Kl. vorgetragenen Verletzungen in Form eines Bandscheibenvorfalls sowie einer Quetschung des Rückenmarks greift jedoch der Ausschlusstatbestand der Ziff. 5.2.1 AUB ein. Danach sind Schäden an der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfall i.S.d. Vertrags die überwiegende Ursache für die Beeinträchtigung ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausnahmefall, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden ist, trifft den VN (BGH r+s 2009, 161; OLG Köln VersR 2003, 1120 … ). Daher hat der Kl. zu beweisen, dass überwiegende Ursache des Bandscheibenschadens das Unfallereignis ist. Bei der Würdigung, ob ein zumindest mitursächliches Unfallereignis einen überwiegenden Anteil an dem Bandscheibenschaden hat, ist eine Gewichtung der Verursachungsanteile unter medizinischen Gesichtspunkten anhand von konkreten Vorschäden und des unfallbedingten Traumas vorzunehmen. Maßgeblich ist demnach, inwieweit degenerative Vorschäden an der betroffenen Bandscheibe vorhanden waren, wobei auch solche Veränderungen zu Lasten des VN gehen, die als altersgerechte Verschleißerscheinungen zu werten sind (BGH VersR 2009, 492; OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm r+s 2006, 467 … ).

Nach dem Unfall v. 17.12.2008 war ein Bandscheibenprolaps i.H.v. C3/4, bei dem aus dem hinteren Fasserring ein Stück herausgebrochen war, festgestellt worden. Hierbei handelt es sich um einen unter die Ausschlussklausel fallenden Bandscheibenschaden, für den eine Leistungspflicht der Bekl. grds. nicht besteht. Dass dieser Bandscheibenvorfall überwiegend auf dem Unfallereignis beruht, hat der Kl. nicht bewiesen.

Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des LG an. Danach steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenprolaps war

Der Sachverständige D hat in seinem schriftlichen Gutachten … ausgeführt, das Segment C3/C4 sei im Unfallzeitpunkt bereits deutlich vorgeschädigt gewesen. Es habe eine Spinalkanaleinengung bestanden, die ausweislich der Unterlagen auch bereits zu klinischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Armen geführt habe. Der Sturz v. 17.12.2008 habe nicht zu einem Bandscheibenvorfall einer gesunden Bandscheibe geführt, sondern zu einer Schädigung des zervikalen Rückenmarks bei vorbestehender Enge im Segment C3/C4. Ohne die vorbestehenden Veränderungen, nämlich ein Engpasssyndrom mit einer Retrolisthese C3/C4, wäre es nicht zu den Schädigungen gekommen; der Mitwirkungsanteil sei als wesentlich einzuschätzen und betrage mehr als 50 %. In seinem Ergänzungsgutachten … hat der Sachverständige D bekräftigt, dass die verschleißbedingten Vorerkrankungen bei der Genese der Rückenmarkschädigung eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Die postoperativen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule … hätten insb. im operierten Segment HW ¾ deutliche, vor der Wirbelsäule gelegene Ostheophyten, d.h. eine knöcherne Ausziehung der Halswirbelsäule gezeigt. Man erkenne insb. auf den a.p.-Aufnahmen der Halswirbelsäule erhebliche degenerative Veränderungen mit Gelenkvergrößerung und knöchernen Anbauten links betont als Hinweise auf schwerwiegende multisegmentale Verschleißveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Durch die degenerativen Veränderungen im Segment HW ¾ sei der Bandscheibenvorfall mindestens prädestiniert gewesen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Halsbandscheibenvorfall durch das Trauma entstanden sei – was allerdings auch nicht bewiesen werden könne –, jedenfalls aber hätten die verschleißbedingten Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle gespielt.

Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, aus den postoperativen Röntgenaufnahmen ergäben sich Hinweise auf einen ausgeprägten Verschleiß. Man erkenne in Höhe der operierten Stelle durch Vergleich der rechten und linken Seite, dass linksseitig in deutlichem Maße knöcherne Anbauten entstanden seien; dabei handele es sich um einen Ausdruck von Verschleißerscheinungen, d.h. von Osteochondrose. Im MRT sei nicht nur an der operierten Stelle, sondern auch in den benachbarten Etagen eine Spinalkanalverengung zu sehen. Für ihn stelle sich in den beurteilten Aufnahmen ein bedeutsamer Verschleiß der Halswirbelsäule selbst für einen 52-jährigen Mann dar. Nach s...

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