Ein Versicherungsmakler, der anstelle einer bestehenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung andere Absicherungen dieser Risiken vermittelt, muss dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede verschaffen.[89]
Auch bei Reduzierung der Versicherungssumme besteht Beratungsbedarf. Der Versicherungsnehmer muss auf die Gefahr einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte für die Versicherungssumme hingewiesen werden. Zwar besteht für die Beratung während des Vertragsverhältnisses keine Dokumentationspflicht, jedoch lässt eine unvollständige Dokumentation eine lückenhafte Beratung vermuten.[90]
Wird ein Kunde im Wege der "Kalt-Akquise" (Abwerbung) nach wiederholten Besuchen gewonnen, kann dies die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwerten.[91]
Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten (Quasi-Deckung).[92]
Wenn ein Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche gegen einen Makler geltend macht, weil dieser eine Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat, spricht eine Vermutung für ein aufklärungspflichtiges Verhalten. Den Makler trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die Empfehlung des Maklers hinweggesetzt habe und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter Beratung eingetreten wäre.[93]
Wenn ein Makler den Neubauwert eines Hauses auf der Preisbasis 1914 falsch berechnet, geht dies zulasten des Versicherungsnehmers.[94]
Wenn der Makler bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Vorversicherungen verschweigt, kann der Rechtsschutzversicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Makler ist dann jedoch schadenersatzpflichtig.[95]

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