" … Die Erledigung der Hauptsache bezüglich des Klageantrags zu 1) war nicht festzustellen, da die Klage insoweit ursprünglich unzulässig war."

Prozessvoraussetzung für die Feststellungklage ist unter anderem das schutzwürdige Interesse des Kl. an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches Feststellungsinteresse besteht grds. nur, wenn dem subjektiven Recht des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Bekl. es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kl. berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn 7 m.w.N.).

Die Bekl. hat ihre weitere Schadensersatzpflicht entsprechend dem am 31.6.2001 geschlossenen Vergleich jedoch nicht bestritten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bekl. ihrer Zahlungspflicht im Falle einer weiteren wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der Kl. entziehen will. Vielmehr erklärte sie mit Schreiben v. 25.9.2014 ausdrücklich, dass die von ihr in der Abfindungserklärung und in dem Schreiben v. 27.8.2001 abgegebenen Erklärungen ausreichend sind. Damit hat die Bekl. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch nach Zahlung des weiteren Schmerzensgeldes an ihre Verpflichtung aus dem geschlossenen Vergleich gebunden fühlt.

Entgegen der Ansicht der Kl. ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Bekl. die Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt hat, nicht, dass sie sich in Zukunft ihrer Zahlungspflicht aus dem Vergleich entziehen will. Eine diesbezügliche Zahlungspflicht der Bekl. besteht nicht. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Klageantrag zu 2) Bezug genommen.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer drohenden Verjährung. Aufgrund der ein Feststellungsurteil ersetzenden Anerkenntniserklärung der Bekl. beträgt die Verjährungsfrist der vorbehaltenen Schadensersatzansprüche 30 Jahre. Die Verjährung etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche der Kl. droht somit erst im Jahr 2031.

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 1.604,12 EUR für vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten sind Teil des materiellen Schadensersatzanspruches der Kl. aus dem Unfallereignis v. 27.11.1995. Als solche wurden sie bereits durch die Zahlung von 135.000 DM gem. dem am 31.8.2001 geschlossenen Vergleich abgegolten. Diese Zahlung erfolgte zur vollständigen und endgültigen Abfindung aller materiellen Schadensersatzansprüche der Kl. aus dem Unfallereignis. Vorbehalten blieb von den Parteien nur ein materieller Zukunftsschaden in Form von Heilbehandlungskosten.

Ein Zahlungsanspruch der Kl. begründet sich auch nicht aus dem Verzug der Bekl. mit der weiteren Schmerzensgeldzahlung, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Mangels einer Mahnung sind die Voraussetzungen des Verzugs der Bekl. nicht erfüllt.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Kl. gegen die Bekl. auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.“

Mitgeteilt von RA Martin Tibbe, Frankfurt am Main

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