Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab. Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ob der Kl. bei seiner Abrechnung auf die von dem von ihm beauftragten Sachverständigen der Reparaturkostenschätzung zugrunde gelegten Verrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt abstellen darf oder auf die niedrigeren Verrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden kann. Die Differenz zwischen den unterschiedlichen Ansätzen der Reparaturkosten ist beachtlich. Unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt ergeben sich voraussichtliche Reparaturkosten von 8.059,54 EUR netto, die voraussichtlichen Reparaturkosten der günstigsten der drei benannten freien Werkstätten liegen bei 6.058,53 EUR netto. Unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Kl. von 30 % hat die Bekl. auf der Grundlage des voraussichtlichen Reparaturaufwandes der günstigsten freien Werkstatt reguliert, so dass rechnerisch der mit der Klage weiter verfolgte Betrag von 1.393,70 EUR auf der Basis der Schätzung des Sachverständigen noch offen steht.

Weiterer Streit der Parteien besteht darüber, ob der Kl. auf die niedrigeren voraussichtlichen Reparaturkosten zweier Reparaturbetriebe verwiesen werden darf, die Partnerwerkstätten der Bekl. sind. Die Bekl. hatte mit diesen Werkstätten vertragliche Vereinbarungen getroffen. Zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen, die die Bekl. eingegangen war, waren Sonderkonditionen vereinbart, die im Verhältnis zum jeweiligen VN der Bekl. zu gewähren waren. Die dritte, von der Haftpflichtversicherung des Schädigers benannte freie Vergleichswerkstatt ist keine Partnerwerkstatt der Bekl. Allerdings verfügt sie in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten nur über eine "Annahmestelle" für zu reparierende Unfallfahrzeuge, wobei für aufwändige Reparaturen wie das Fahrzeug des Geschädigten ein Transport in eine 130 km entfernte Werkstatt möglich ist.

Das AG hat die Klage hinsichtlich der auf der Basis der markengebundenen Werkstatt errechneten Beträge abgewiesen. Das LG, das die Revision zugelassen hat, hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage stattgegeben.

Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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