Nachdem erstinstanzlich die Klage abgewiesen worden war und der Kl. mit seiner angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Bekl. weiter verfolgt hatte, schlug das BG in der mündlichen Verhandlung den Abschluss eines Vergleichs vor. Der Vorsitzende des Senats diktierte den Vergleichstext zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger. Die Aufzeichnung wurde den Parteivertretern und den Parteien vorgespielt. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. erklärte daraufhin zu Protokoll:

"Der Vergleichstext ist uns soeben vorgespielt worden. Er wird genehmigt und es wird hiermit die Zustimmung nach § 278 Abs. 6 ZPO erteilt."

Auch diese Erklärung wurde zu Protokoll der mündlichen Verhandlung und, nachdem sie den Parteivertretern und Parteien vorgespielt worden war, von dem Klägervertreter genehmigt. Das BG setzte dem Bekl. in einem alsdann verkündeten Beschluss Frist zur Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO binnen zwei Wochen. Die Übertragung des aufgezeichneten Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde den Parteivertretern am 2.4.2014 zugestellt. Nachdem der Bekl. dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, stellte das BG am 16.4.2014 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 22.4.2014 zugestellt. Mit am 14.6.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter geltend gemacht, der Vergleich sei prozessual nicht wirksam zustande gekommen, und zusätzlich den Vergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Weiterhin hat er sich darauf berufen, dass eine zur Unwirksamkeit des Vergleichs führende Störung der Geschäftsgrundlage vorliege. Das BG hat durch Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt sei. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Anträge auf Fortsetzung des Rechtsstreits und die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs. Die Revision hatte keinen Erfolg.

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