VVG § 14 § 31; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 385 Abs. 2 § 37 Abs. 3

Leitsatz

Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.9.2014 – 12 W 37/14

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung ist ein Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes des verstorbenen Versicherten in einem Rechtsstreit um die Auszahlung der Lebensversicherungssumme. Der bekl. VR hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über vor Antragstellung erfolgte ärztliche Untersuchungen und Behandlungen angefochten. Zum Beweis dafür hatte er sich auf das Zeugnis des behandelnden Arztes berufen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

2 Aus den Gründen:

" … Insb. ist mit dem LG davon auszugehen, dass keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht anzunehmen ist."

1. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beweisführerin auf § 14 Abs. 1 VVG, wonach Geldleistungen des VR erst fällig werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob zu den notwendigen Erhebungen nach § 14 Abs. 1 VVG auch solche gehören, die der Ermittlung eines Sachverhalts dienen, aus dem sich die Leistungsfreiheit des VR ergeben könnte (vgl. hierzu Rixecker, in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., § 14 Rn 6). Zum einen hat nämlich die Beweisführerin bereits mit Schreiben v. 9.6.2010 und 16.11.2010, somit lange vor einer Vernehmung des Zeugen, ihre Leistungspflicht endgültig abgelehnt und somit selbst die Fälligkeit herbeigeführt (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 14 Rn 2). Zum anderen sind die (möglichen) Erhebungen mit der Nichtentbindung abgeschlossen, da – ein Zeugnisverweigerungsrecht vorausgesetzt – eine Weigerung des Zeugen insoweit das Ende der Erhebungen darstellt.

2. Ähnliches gilt für den Hinweis der Beweisführerin, die Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht führe zur Leistungsfreiheit des VR. Dabei ist schon unklar, auf welche Bestimmungen die Beweisführerin in einem solchen Fall ihre Leistungsfreiheit stützen möchte. Eine Verletzung des Auskunftspflicht nach § 31 VVG ist nicht sanktioniert (Rixecker, a.a.O., § 31 Rn 1). Den vorgelegten Versicherungsbedingungen ist eine mit Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheit nicht zu entnehmen. Zudem kann ein Verstorbener nicht mehr schuldhaft gegen Obliegenheiten verstoßen.

3. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen gibt es im vorliegenden Fall nicht. Auf Seiten des Verstorbenen ist kein Interesse an einer Aussage des Zeugen Dr. G auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Beweisführerin liegt. Treffen die Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antragsbogen zu, so benötigt der Versicherte hierfür keine Bestätigung. Sind sie falsch, so geht sein Interesse dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme offenbart wird. Der vom OLG Naumburg (VersR 2005, 817) angesprochene Zweifelsfall liegt hier somit nicht vor, so dass der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit bei derartigen Sachverhalten dem die Aussage verweigernden Zeugen eine nachvollziehbare Darlegung seiner Gründe abverlangt werden kann.

Das LG hat bereits mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts unabhängig von der – sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht stellenden – Frage nach der Verwertbarkeit der von der Beweisführerin vorgerichtlich erlangten schriftlichen Angaben des Zeugen zu beantworten ist.“

zfs 11/2015, S. 642

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