Bei Verstoß gegen landesrechtliche Verwaltungsvorschriften in Gestalt von Richtlinien zur Ausgestaltung der Messung bzw. der Auswahl des Messortes bleibt die Messung an sich vollständig verwertbar (OLG Celle NZV 2012, 253). Der Tatrichter muss i.d.R. weitere Feststellungen dazu treffen, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, z.B. als Unfallbrennpunkt, sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.7.2012 – 3 Ss OWi 944/12, juris; OLG Bamberg DAR 2006, 464; OLG Stuttgart DAR 2011, 220; OLG Dresden DAR 2010, 29; BayObLG NZV 1995, 496; BayObLG NZV 2002, 576). Auf der Rechtsfolgenseite kann bei tatsächlicher unzulässiger Unterschreitung der vorgegebenen Abstände zur Messstelle ein Abweichen vom Regelsatz des BKat im Raum stehen, aber es kann auch das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betr. aufgrund einer ihm zuzubilligenden Messtoleranz herabgesetzt sein, so dass die Verhängung eines Fahrverbots in Frage zu stellen ist (zuletzt OLG Oldenburg zfs 2014, 353).

Die Richtlinien selbst haben dabei keine unmittelbare Außenwirkung, erlangen aber Bedeutung als konkret wirkende Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips, nämlich als Beschränkung der Verkehrsüberwachung (Sobisch, DAR 2013, 100; OLG Dresden DAR 2010, 29). Durch die Verbindlichkeit der Richtlinie für die handelnden Messbeamten, wird die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer gesichert, Art. 3 GG (BayObLG NStZ-RR 2002, 345; OLG Celle NZV 2012, 253).

Das hier zusätzlich thematisierte Beweisverwertungsverbot kann bei einem Verstoß gegen Landesrichtlinien nach der bekannten Rspr. nicht angenommen werden. Nur bei bewusst wiederholtem oder willkürlichem Verhalten ist der Rückschluss auf ein Beweisverwertungsverbot denkbar, ähnlich wie bei der Problematik um die rechtswidrige Entnahme einer Blutprobe bei § 81a StPO. Dies wird durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte durch den Verteidiger und dann das Gericht herauszuarbeiten sein.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 11/2015, S. 652 - 654

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