Ist neben dem Angehörigen noch ein Zweitschädiger für den Schaden verantwortlich, geht, weil zugunsten des Angehörigen das Haftungsprivileg greift, der Ersatzanspruch auf den SVT nur gegen den Zweitschädiger über. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs geht die Forderung gegen einen neben dem privilegierten Familienangehörigen/Hausgenossen haftenden Zweitschädiger nur insoweit über, als der Zweitschädiger im Innenverhältnis zum Erstschädiger zum Ausgleich verpflichtet ist.[57] Anderenfalls könnte das Familienprivileg über den Rückgriff nach § 426 BGB des Zweitschädigers gegen den Privilegierten zunichte gemacht werden.

Fällt etwa ein in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines defekten Verriegelungsmechanismus aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Mutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.[58]

Der Regress des SVT beschränkt sich also gegen den Zweitschädiger auf das, was dieser im Innenverhältnis zum Erstschädiger, wäre das Haftungsprivileg nicht gegeben, zu tragen hätte (sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis). Mit anderen Worten: Haften der Angehörige und der Zweitschädiger z.B. im Außenverhältnis zum Geschädigten im Verhältnis 50:50 ist der Regress des SVT gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger auf eine Quote von 50 % beschränkt.

[57] BGH VersR 1970, 950.

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