Der Kl. wechselte mit dem von ihm gesteuerten Kfz von der linken Seite der von ihm befahrenen Straße, die keine Fahrbahnmarkierung aufwies, auf die rechts befahrene Seite, nachdem er vor dem Fahrspurwechsel den Blinker gesetzt und zur Beobachtung etwaigen rückwärtigen Verkehrs in den Rückspiegel gesehen hatte. Dabei stieß er mit seinem Fahrzeug mit dem von ihm nicht wahrgenommenen, von hinten sich auf der rechten Fahrspur nähernden Fahrzeug des Bekl. zusammen.

Die von dem Kl. geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus der Kollision beider Fahrzeuge wurden vom AG abgewiesen.

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