Der Kl. wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen den von der Bekl. ausgesprochenen Rücktritt des mit Versicherungsschein vom 24.1.2012 policierten Krankenversicherungsvertrag bzw. gegen die in erster Instanz erklärte Anfechtung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Der Kl. hat den Antrag vom 19.11.2011 über seinen Versicherungsmakler eingereicht und dabei zu den Gesundheitsfragen lediglich die Frage "Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren" bejaht und insoweit auf eine Mandelentzündung im Jahr 2009 verwiesen. Vorangestellt war den Gesundheitsfragen auf der letzten Seite des Antragsformulars folgender Hinweis:

"Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des ASt. und der zu versichernden Personen."

Außerdem fand sich unter der Rubrik "Schlusserklärungen und Unterschriften" folgender

"Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie enthalten unter anderem Ihre Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (siehe Ziffer 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (siehe Ziffer 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (s. Ziffer 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Erklärungen zum Inhalt des Antrags."

Diese dem Antragformular beigefügten Erklärungen enthielten unter Ziffer 12 eine "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht".

Außerdem ließ sich die Bekl. eine "Erklärung zum Antrag" unterzeichnen, in der sich u.a. folgender "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" befand:

"Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht." …

Unstreitig hatte sich der Kl. im relevanten Zeitraum auch wegen eines atopischen Ekzems bzw. Psoriasis vulgaris Salben verschreiben und wegen Blockierungen im BWS- und HWS-Bereich chiropraktisch behandeln lassen. Im Hinblick darauf erklärte die Bekl. mit Schreiben vom 18.1.2013 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag.

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