Der Kl. beabsichtigte, mit seinem Kfz in die von dem Bekl. betriebene Tiefgarage eines Hotels einzufahren. Das Fahrzeug des Kl. ist nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils 1,94 Meter hoch. Über der Einfahrt der Tiefgarage war ein Hinweisschild (Zeichen 265 der StVO) angebracht, das die Höhenangabe 2,00 Meter aufwies. Die Einfahrt der Tiefgarage ist über eine schräg abwärts führende Zufahrt zu erreichen, die ein Gefälle von 18 % aufweist. Der Kl. hat behauptet, bei seinem Versuch, in die Tiefgarage zu fahren, sei es zu einem Kontakt zwischen dem Wagendach und der Decke der Tiefgarage gekommen, wodurch das Fahrzeugdach eingedellt und der Lack beschädigt worden sei. In der angegebenen Durchfahrtshöhe hat der Kl. eine Zusicherung des Bekl. gesehen, dass die Einfahrt mit einem bis zu 2.00 Meter hohen Fahrzeug ohne Gefahr einer Beschädigung möglich sei. Der Bekl. hat behauptet, die tatsächliche Durchfahrtshöhe betrage 2,11 Meter. Es habe allein im Verantwortungsbereich des Kl. gelegen zu prüfen, ob er mit seinem Fahrzeug gefahrlos in die Tiefgarage einfahren könne.

Das AG hat der Klage des Kl. auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens nur zur Hälfte stattgegeben. Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin gesehen, dass das angebrachte Verbotsschild bei Nutzern der Tiefgarage die Vorstellung habe hervorrufen können, dass bei der Angabe der Durchfahrtshöhe und der notwendigen Beachtung eines Sicherheitszuschlags die örtlichen Besonderheiten, nämlich die schräge Ebene der Zufahrt berücksichtigt worden sei. Allerdings sei dem Kl. eine hälftige Mitverantwortung an dem Eintritt des Schadens vorzuwerfen, da er vor der Einfahrt nicht geprüft habe, ob ein gefahrloses Einfahren in die Tiefgarage aufgrund der Schräge möglich sei. Die Berufung des Kl. führte zur begehrten Verurteilung des Bekl. zur vollständigen Erstattung des dem Kl. entstandenen Fahrzeugsschadens.

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