Der Neigungswinkel von Rampen, die beim Verlassen von Parkhäusern benutzt werden müssen, kann zu Beschädigungen bei tiefer gelegten Fahrzeugen (hier ein Ferrari 308 GTSI) führen. In einem von dem AG Osnabrück (NJW-RR 1990, 37) entschiedenen Rechtsstreit blieb der Ferrari an der 13 % geneigten Rampe hängen, wodurch der Spoiler beschädigt wurde. Nach der einschlägigen GaragenVO war ein Neigungswinkel bis zu 15 % zulässig. Das AG ging davon aus, dass die baupolizeilichen Normen den Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bestimmen. Da dem beklagten Betreiber des Parkhauses nicht bewusst war, dass Fahrzeuge wie die des geschädigten Eigentümers des Ferrari, zur Benutzung des Parkhauses ungeeignet waren, und es während des 15-jährigen Betriebes des Parkhauses keine vergleichbaren Beschädigungen gegeben hatte, wurde eine Pflicht des Betreibers zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen solche Schädigungen verneint. Das AG hielt es auch für nicht angezeigt, dass eine Angabe der Rampensteigung erfolgte. Ob Benutzer des Parkhauses in diesem Falle in der Lage waren, zu berechnen und vorauszusehen, dass ihrem Fahrzeug eine Beschädigung drohe, wurde in Zweifel gezogen, so dass auch die Mitteilung des Neigungswinkels der Rampe nicht geschuldet war, da sie eine Beschädigung des Fahrzeugs nicht verhindert hätte.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2013, S. 621 - 623

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