BGB § 305c Abs. 2 § 309 Nr. 7a und b, 437; ZPO § 297

Leitsatz

1. Eine Klausel in den AGB (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit dem die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

2. Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt.

3. Zu den Anforderungen an eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO.

BGH, Urt. v. 29.5.2013 – VIII ZR 175/12

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute kauften von der Bekl. im Jahre 2008 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Bekl. vor der Übergabe mit einer Anlage für Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. Die dem Kaufvertrag beigefügten AGB hatten auszugsweise folgenden Wortlaut:

"VI. Sachmangel"

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. …

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. …

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. … “

Bei Übergabe des Fahrzeugs am 12.10.2008 erstellte die Bekl. eine "Fahrzeugrechnung" von 13.018,91 EUR und eine sog. Teilerechnung über 3.356,36 EUR, die Kosten für die Verglasung, ein Trenngitter sowie Mehrwertsteuer für die Flüssiggasumrüstung aufführte.

Nachdem an der Gasanlage Funktionsstörungen auftraten, die nach dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf einem fehlerhaftern Einbau der Flüssiggasanlage beruhten, brachten die Kl. das Fahrzeug mehrfach zu der Bekl. zur Durchführung von Reparaturarbeiten. Schließlich setzten die Kl. der Bekl. erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten sowohl die Einleitung eines weiteren selbstständigen Beweisverfahrens und die Reparatur bei einem anderen Autohaus an.

Mit der Klage verfolgen die Kl., soweit noch im Revisionsverfahren gefordert, einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrags von 800 EUR und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Bekl. hat die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestritten und sich auf die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche berufen. Im Wege der Widerklage hat die Bekl. die Zahlung von Reparaturrechnungen verfolgt; der Widerklage sind die Kl. mit einem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht und einer hilfsweise erklärten Aufrechnung entgegen getreten.

Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage weit überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Kl. hiergegen hat das LG, das die Revision zugelassen hat, zurückgewiesen. Die Revision der Kl., die ihr Klagebegehren und ihren Abweisungsantrag hinsichtlich der Widerklage weiter verfolgen, hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.

Der BGH verneinte den von dem BG angenommenen Eintritt der Verjährung bezüglich der von den Kl. geltend gemachten Ansprüche und ging bezüglich des abgelehnten Anspruchs auf Zahlung pauschalen Schadensersatzes von 600 EUR von einer übersehenen Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO und der Zuerkennung wenigstens eines Mindestschadens aus.

2 Aus den Gründen:

[13] "… 1. Die in Ziffer VI.1. der AGB der Bekl. enthaltene Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist – was das BG verkannt hat – unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7a und b BGB verstößt."

[14] a) Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für die hier geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des BG handelt es sich vorliegend nicht um einen gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 27.9.2010 – 2 O 2244/09, juris Rn 16 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 5.8.2010 – 28 U 22/10, juris Rn 21; LG Itzehoe, Urt. v. 13.8.2012 – 6 O 118/11, juris Rn 29 ff.; LG Leipzig DAR 2011, 532; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 2553, 2557 ff.). Denn im Mittelpunkt des vorliegenden Vertrags stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf die Kl.; der Verpflichtung zum Einba...

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