StVG § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 441 Abs. 2, 8

Leitsatz

1. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße in die Vorfahrtstraße spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit eines Verstoßes des Wartepflichtigen gegen § 8 StVO, wenn sich dieser noch nicht ohne Behinderung des vorfahrtberechtigten Verkehrs eingeordnet hatte.

2. Weist der wartepflichtige Unfallgegner des Vorfahrtberechtigten Umstände nach, denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entnehmen lässt, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entnehmen lässt, müssen im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden.

3. Hatte der Vorfahrtberechtigte trotz fehlender Abbiegeabsicht einmalig den Blinker gesetzt, diesen vor der Kollision der Fahrzeuge aber wieder zurück gestellt, liegt hierin ein bis zur Kollision fortwirkender Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen § 1 Abs. 2 StVO, der bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG mit einer Haftungsquote von 20 % zu bewerten ist. Der Vorfahrtberechtigte war zur Vermeidung einer Gefährdung verpflichtet, unter Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Verkehr herbeizuführen oder ggf. anzuhalten. Das gilt dann nicht, wenn lediglich vor dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge ein einmaliges fehlerhaftes Blinken und sodann erfolgtes Zurückstellen des Fahrtrichtungsanzeigers vorliegt und dies in zeitlichem und räumlichem Abstand vor der Einmündung erfolgt ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 7.6.2013 – 13 S 34/13

Sachverhalt

Die Fahrerin des Kfz des Kl. bog nach links in die vorfahrtberechtigte Straße ab, die der Bekl. zu 1), der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, befuhr. Die Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich beider Straßen. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. habe vor Erreichen der späteren Kollisionsstelle nach rechts geblinkt, eingelenkt und mit dem Abbiegevorgang begonnen, dann jedoch einen Schlenker mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug gemacht und sei geradeaus gefahren, so dass er mit dem Fahrzeug des Kl. zusammengestoßen sei. Das AG ging aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Bekl. in Annäherung an die spätere Unfallstelle nur einmal geblinkt habe. Der Kl. hat die Beweiswürdigung des AG gerügt und zur Begründung seiner Berufung seine Darstellung wiederholt, dass der Bekl. zu 1) durchgängig geblinkt, das Fahrzeug abgebremst und nach rechts in die Straße einzulenken begonnen habe. Im Übrigen habe es der Bekl. oblegen, den Nachweis dafür zu führen, dass sie den Blinker wieder zurück gestellt habe. Damit sei die Abweisung der Klage, die auf eine dem Kl. zur Last zu legenden Vorfahrtverletzung gestützt worden sei, zu Unrecht erfolgt. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg. Das LG ging von einer Haftung der Bekl. von 20 % aus.

2 Aus den Gründen:

" … 1. In der Sache ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Kl. wie auch die Bekl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 bzw. § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht angegriffen."

2. Im Rahmen der hiernach gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht in der Sache weiter angenommen, die Zeugin … habe den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO verursacht. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Kommt es – wie hier – im Einmündungsbereich zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.1975 – VI ZR 172/74, MDR 1976, 305; KG NZV 2002, 79; Kammerurt. v. 18.6.2010 – 13 S 44/10 und v. 21.10.2011 – 13 S 124/11, Kammerbeschl. v. 8.6.2012 – 13 S 35/12, vom 2.7.2012 – 13 S 69/12 und v. 20.8.2012 – 13 S 124/12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO Rn 68). Dies wird im Ausgangspunkt von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Zu Recht hat das Erstgericht diesen Anscheinsbeweis vorliegend nicht als erschüttert angesehen.

aa) Im Einzelnen ist umstritten, ob der Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLGR München 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn 54; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßen...

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