Hinweis

Die im Abrechnungsschreiben vorgenommene Kürzung hinsichtlich der Abschleppkosten kann nicht akzeptiert werden. Das Abschleppunternehmen besteht auf einen Ausgleich der noch offenen Kosten gegebenenfalls durch den Geschädigten. Dieser hat einen Anspruch auf Ersatz der vollen Abschleppkosten.

Die in Ihrem Abrechnungsschreiben vorgenommene Begründung für die Kürzung vermag nicht zu überzeugen und ist falsch. Ein Kürzungsanspruch bestünde allenfalls dann, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass die geforderten Abschleppkosten geradezu willkürlich festgesetzt sind, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden treffen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Ausweislich der eingereichten Rechnung ist die Preisgestaltung nachvollziehbar und somit nicht willkürlich. Der Höhe nach liegt sie im Rahmen der ortsüblichen Tarife. Darauf, ob die Preise überteuert sind, kommt es letztlich auch nicht an. Der Schädiger hat diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Geschädigter in der Lage des Mandanten benötigen würde. Der Geschädigte ist als Unfallopfer hierbei auch nicht zugunsten des Schädigers zu einer Marktforschung verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Beauftragungssituation eines Abschleppunternehmens am Unfallort. Es liegt in der Natur der Sache, dass nach dem Unfall der nicht mehr fahrfähige Unfallwagen möglichst schnell von der Unfallstelle entfernt werden muss. Auch sind die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt denkbar eingeschränkt. Ein Auswahlverschulden ist ihm folglich nicht vorzuwerfe. (vgl. AG Stade, Urt. v. 10.1.2012, Der Verkehrsanwalt (DV) 2012, 65; AG Aschaffenburg, DV 2013, 122).

Ich fordere Sie daher zur umgehenden Begleichung des noch offen stehenden Differenzbetrages auf.

 

Erläuterung:

Offensichtlich schießen sich die Versicherer auf ein neues Feld in der Schadensregulierung ein. In letzter Zeit häufen sich im Rahmen der Unfallregulierung die Kürzungen der Abschleppkosten. Dies erfolgt unter Verweis auf eine Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA).

Auf den ersten Blick vergleichbar zu der Fraunhofer Studie im Rahmen der Mietwagengebühren und der BVSK-Befragung bei den Sachverständigengebühren versucht die VBA-Umfrage ein taugliches Tabellenwerk für eine entsprechende Schätzung zu etablieren. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Zumeist wird der Geschädigte mit dem Abschleppunternehmer vorab nicht über die Kosten sprechen. Die Versicherer argumentieren mit § 612 Abs. 2 BGB und wollen mangels konkret vereinbarter Vergütung die übliche Vergütung mit den Werten der VBA-Umfrage ermitteln. Für den Geschädigten ist der Anknüpfungspunkt für die Frage der Ersatzfähigkeit jedoch nicht die werkvertragliche Schuldbelastung, sondern der nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden. Im Ergebnis hat der Versicherer nämlich die Mittel zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Geschädigter in der besonderen Lage des Mandanten benötigen würde (BGH NJW 1970, 1454; BGH VersR 1969, 907).

Von diesem Grundsatz ausgehend ist eine Kürzung nur unter den drei im Praxistext erwähnten Voraussetzungen zulässig. Mit ordentlicher Rechnungsstellung wird eine willkürliche Preisfestsetzung i.d.R. nicht gegeben sein. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht nicht bereits allein mit einer Überhöhung der Kosten, zumal die Auffälligkeit aus der Laiensphäre heraus zu bewerten ist. Schließlich verfügt der Geschädigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung am Unfallort nicht über die zeitlichen und technischen Möglichkeiten wie bei der Auswahl des Mietwagens oder des Sachverständigen. Oft ist der überforderte Geschädigte darauf angewiesen, dass die Rettungskräfte am Unfallort ein Abschleppunternehmen kontaktieren. Ein Auswahlverschulden ist ihm daher ebenso wenig vorzuwerfen.

Ungeachtet dieser Argumente wird der Vortrag der Versicherer bereits dann zum Zirkelschluss, wenn der betroffene Abschleppunternehmer selbst Mitglied im VBA ist und seine Preise in die Kalkulation der VBA-Umfrage mit eingeflossen sind. Zudem sind die Werte der VBA-Umfrage im Gegensatz zu den eingangs erwähnten Studien lediglich bundesweite Einheitswerte und spiegeln somit die für das Unfallschadensrecht relevante ortsübliche Situation auch nicht wider.

Im Interesse des Geschädigten gilt es, dem Bestreben der Versicherungswirtschaft mit den oben aufgezeigten Argumenten entgegenzutreten.

Autor: Dr. Frank Häcker

RA Dr. Frank Häcker, FA für Verkehrsrecht und für Strafrecht, Aschaffenburg

zfs 11/2013, S. 603

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge