BGB § 875 Abs. 1

Leitsatz

Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens, wenn eine psychische Schädigung des Mandanten in Betracht kommt.

BGH, Urt. v. 13.6.2013 – IX ZR 155/11

Sachverhalt

Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kl. in einem erfolglos gebliebenen Rechtsstreit in zwei Tatsacheninstanzen gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der im Jahre 2002 einen Auffahrunfall verursacht hatte, den der Kl. als Beifahrer erlitten hatte. Der Kl., der schon im Jahre 1996 Opfer eines Auffahrunfalls gewesen war, hatte dabei schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen davon getragen, die zum Verlust seiner Arbeitsstelle geführt hatten. Seitdem lebte er in der ständigen Angst, dass sein körperlicher Zustand nicht so wie vor dem Unfall wiederhergestellt werden könne. Hinsichtlich des Unfalls aus dem Jahre 2002 trug der Bekl. erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung, in der das klageabweisende Urteil des LG erging, zu den psychischen Folgen des Unfalls vor. Das LG ging in seiner Entscheidung hierauf nicht ein, sondern befasste sich nur mit behaupteten körperlichen Auswirkungen des Unfallereignisses. In der Berufungsinstanz beanstandete der Bekl. dies, ohne weitergehenden Vortrag hierzu zu halten, sondern machte allein geltend, dass ein psychologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Eine Stellungnahme der den Kl. behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie v. 17.10.2005 legte der Kl. dem BG erst mit Schriftsatz v. 28.7.2006 vor, in dem er Beweis durch den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens antrat. Das BG wies diesen Vortrag in seinem in der mündlichen Verhandlung am 16.8.2006 verkündeten Urteil als verspätet zurück und bezeichnete den erstinstanzlichen Vortrag zu den psychischen Auswirkungen des Unfalls als nicht hinreichend substantiiert.

Mit seiner Klage auf Erstattung des infolge seiner Verrentung ihm erwachsenen Verdienstausfallschaden von ca. 136.000 EUR und der Feststellung der Eintrittspflicht des Bekl. für künftigen weiteren Schaden wirft der Kl. dem Bekl. vor, nicht ausreichend zu den psychischen Folgen des zweiten Unfalls, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion mit der weiteren Folge der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt habe, vorgetragen zu haben und die ärztliche Stellungnahme v. 17.10.2005 verspätet vorgelegt zu haben. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

2 Aus den Gründen:

[6] "… Das BG hätte einen Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Vorprozesses scheitern lassen dürfen."

[7] 1. Noch zutreffend ist das BG von einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Bekl. bei der Vertretung des Kl. im Vorprozess ausgegangen.

[8] a) Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn 8; v. 11.4.2013 – IX ZR 94/10, zVb, Rn 4). Er darf sich nicht ohne Weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 f.; v. 7.2.2002 – IX ZR 209/00, WM 2002, 1077, 1078; Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn 738 ff. m.w.N.). Er ist zu rechtzeitigem Vortrag verpflichtet (BGH, Urt. v. 28.6.1990 – IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1244) und muss damit verhindern, dass einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden (Zugehör/Vill, a.a.O. Rn 743 m.w.N.). Auch hat er die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist (BGH, Urt. v. 23.9.2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 29.6.2006 – IX ZR 76/04, WM 2006, 2055 Rn 9; Zugehör/Vill, a.a.O. Rn 635 ff.; jeweils m.w.N.).

[9] b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das BG mit Recht von der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten im Vorprozess durch den Bekl. ausgegangen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revisionserwiderung muss der Erfolg versagt bleiben.

[10] aa) Nach den Feststellungen des BG hatte der Kl. bereits frühze...

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