Die Rechtsprechung zum Schadensrecht im Karneval macht deutlich, wie sehr Verkehrssicherungspflichten zeit- und ortsabhängig sind.

Der Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung ist sicherlich gut beraten, wenn er, unabhängig von seiner Schadensersatzpflicht, zur Schadensvermeidung Warnhinweise und vorbeugende Instruktionen gegenüber den Teilnehmern erteilt. Die Teilnahme am Karneval ist nicht risikolos möglich. Wer durch Teilnahme in verbleibende Restrisiken einwilligt, kann bei Eintritt des Schadensfalles oft keinen Schadensersatz verlangen. Wer völlig risikolos in der fünften Jahreszeit leben möchte, der wird letztlich auf die Teilnahme an vielen Veranstaltungen verzichten müssen,[73] ansonsten bleibt nur gut rheinisch zu vertrauen: "Et hät noch emmer joot jejange."

Autor: Richter Andreas Herzog LL.M. (Tilburg), Aachen[1]

[73] Im Ergebnis ebenso LG Trier NJW-RR 1995, 1364.
[1] Vormalig wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Dr. Huber, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht, RWTH Aachen.

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