Im Wasch- und Toilettenbereich ist bei starkem Verkehrsaufkommen mit einer Rutschgefahr aufgrund erhöhter Verschmutzung zu rechnen, so dass eine regelmäßige Kontrolle durch einen Gastwirt stattzufinden hat.[52] Erfolgt diese nicht, so trifft den stürzenden Gast kein Mitverschulden, insoweit soll er sich auf die Sicherheitsvorkehrungen des Gastwirts verlassen können.[53]

Im Sanitärbereich verletzt ein Gastwirt auch dann seine Verkehrssicherungspflicht, wenn Gäste durch ein in der Toilette abgestelltes Rohrreinigungsmittel Verletzungen erleiden, und er haftet selbst in dem Falle, dass dies auf einen alkoholbedingten Fehlgebrauch des Reinigers zurückzuführen ist, denn hiermit ist im Karneval zu rechnen.[54]

[54] OLG Köln NJW-RR 1987, 1111; siehe zur Berücksichtigung alkoholbedingter Leichtfertigkeit der Gäste durch den Gastwirt auch Weimar, VP 1967, 7, 8.

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